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Armin Preussler FA f. Bau- u. ArchitektenR und VergR

Sind Konzeptbewertungen nach Punktespanen zulässig?

Bei der Bewertung von Konzepten muss der Benotungswert nicht rechnerisch herleitbar sein. Ausreichend ist bei einer Bewertung nach Punktespannen, dass der Auftraggeber dokumentiert, auf welche Aspekte er die Bewertung im Einzelnen stützt (VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.11.2025 - 1 VK 60/25)

 

Sachverhalt

 

Der Antragsgegner schrieb europaweit tragwerksplanerische Leistungen für ihr Klinikum im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb aus. Die Antragstellerin und die Beigeladene wurden als Bieter zur Angebotsabgabe aufgefordert. Die Wertung sollte mit 30% nach dem Angebotspreis und mit 70% für die beiden einzureichenden Konzepte erfolgen. Für die beiden Konzepte war in der "Aufforderung zur Angebotsabgabe" jeweils ein Erwartungshorizont vorgesehen. Die Punktevergabe sollte nach Abstufungen erfolgen, die sich nach dem Erfüllungsgrad des Erwartungshorizonts bemessen: "Die Konzepte sollen für die Erbringung der ausgeschriebenen Planungsaufgabe die Einhaltung der Kosten- und Terminziele durch ein auf das konkrete Vorhaben optimal abgestimmtes Projektteam und Herangehensweise sicherstellen. Erwartet werden vor diesem Hintergrund mindestens Aussagen zu den folgenden Projektpunkten:", die sodann detailliert wurden. Für den Personaleinsatzplan waren folgende Abstufungen zur Bewertung des Erfüllungsgrades vorgesehen:

 

"Projektorganisation und Qualifikation des Leitungsteams

Überdurchschnittlich gute Erfüllung: 26-30 Punkte

Durchschnittliche Erfüllung: 16-25 Punkte

Unterdurchschnittliche Erfüllung: 6-15 Punkte

Keine Erfüllung: 0-5 Punkte (Ausschluss)"

 

Für das "Konzept zur Umsetzung des Projekts" waren in Ziff. 5.2.2 der Aufforderung zur Angebotsabgabe folgende Abstufungen zur Bewertung des Erfüllungsgrades vorgesehen:

 

"Konzept zur Umsetzung des Projektes

Überdurchschnittlich gute Erfüllung: 31-40 Punkte

Durchschnittliche Erfüllung: 21-30 Punkte

Unterdurchschnittliche Erfüllung: 11-20 Punkte

Keine Erfüllung: 0-10 Punkte (Ausschluss)"

 

Für beide qualitätsbezogenen Kriterien sollte die Bewertung des Erfüllungsgrades jeweils "durch eine inhaltlich vergleichende Betrachtung der in Textform eingereichten Konzepte" erfolgen.

 

Nach der Durchführung von Präsentations- und Verhandlungsgesprächen mit den Bietern forderte der Antragsgegner die Bieter zur Überarbeitung des Angebots und Abgabe eines finalen Angebots auf. Nach der Wertung der finalen Angebote teilte der Antragsgegner der Antragstellerin seine Absicht mit, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Der von der Antragstellerin angebotene Preis habe sehr nah an dem der Beigeladenen gelegen, sodass der Preis für die Zuschlagsentscheidung nicht entscheidend gewesen sei. Das Angebot der Antragstellerin sei jedoch unter Berücksichtigung der qualitativen Zuschlagskriterien nicht das wirtschaftlichste gewesen. Hinsichtlich des Personaleinsatzkonzepts sei zu berücksichtigen, dass die anderen Bieter ebenso erfahrene Projektteams gehabt haben und ihre Projektorganisation tiefergehend als die Antragstellerin dargestellt hätten. Auch beim Konzept zur Umsetzung des Projektes habe die Beigeladene eine bessere Punktzahl als die Antragstellerin erreicht, "weil die geforderte Darstellung der Herausforderungen mit dem Vorschlag konkret projektspezifischer Lösungsansätze im Besonderen überzeugt" habe. Im Angebotsvergleich sei die projektspezifische Erfahrung der stellvertretenden Projektleitung der Antragstellerin "deutlich hinter den Angeboten der beiden anderen Bieter" zurückgeblieben. Zudem seien durch die anderen Bieter "die geforderten Inhalte insgesamt tiefergehend und umfassender sowie in Teilen plausibler dargestellt". Insbesondere vermittelten "die ausführlicheren Darstellungen der Zuschlagsprätendentin [...] einen noch konkreteren Eindruck eines optimalen Zuschnitts des angebotenen Projektteams und der Projektorganisation auf das ausschreibungsgegenständliche Bauvorhaben". Das Personaleinsatzkonzept der Antragstellerin sei mit der Bewertungsstufe "durchschnittliche Erfüllung" bewertet worden. Auch beim "Konzept zur Umsetzung des Projektes" habe die Antragstellerin die Bewertungsstufe "durchschnittliche Erfüllung" erreicht. Das Konzept der Beigeladenen sowie das Konzept eines weiteren Bieters haben "im Ergebnis der vertieften Analyse der bekanntgegebenen Planunterlagen mehrere Lösungsansätze zur (wirtschaftlichen) Optimierung der bisherigen Planung" aufgezeigt. Das Konzept der Beigeladenen habe "die projektspezifische Herangehensweise sehr umfassend" beschrieben und sei "dabei gleichwohl intensiv auf den geforderten Aspekt der Termineinhaltung unter Aufzeigen eines vergleichsweise besonders überzeugenden Monitoring-/Reportingsystems" eingegangen.

 

Die Antragstellerin rügte die beabsichtigte Vergabe an die Beigeladene u.a. mit den Argumenten, Die Preiswertung sei unklar, die qualitätsbezogenen Zuschlagskriterien seien bereits als solche vergaberechtswidrig, da Unterkriterien zur Ausfüllung der Punktespannen fehlten und etwa die Qualifikation und Erfahrung des Projektpersonals als Zuschlagskriterium ungeeignet sei. Im Übrigen sei auch die konkrete Angebotswertung vergaberechtswidrig, insbesondere seien unzulässigerweise "Lösungsansätze zur wirtschaftlichen Optimierung der bisherigen Planung" sowie der Umstand berücksichtigt worden, dass die projektspezifische Erfahrung der vorgesehenen stellvertretenden Projektleitung deutlich hinter den Angeboten der beiden anderen Bieter zurückbleibe, was unzutreffend sei. Die Konzeptbewertung sei zudem nicht ausreichend dokumentiert worden. Nachdem der Antragsgegner den Rügen nicht abhalf, leitete die Antragstellerin ein Nachprüfungsverfahren ein.

 

Entscheidung

 

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist nur teilweise zulässig und bleibt in der Sache ohne Erfolg. Soweit sich die Antragstellerin im Rahmen der Rüge der Bewertung ihres Angebots nicht gegen die konkrete Angebotswertung wendet, sondern gegen die Zuschlagskriterien und die Wertungsmethodik als solche, ist sie mit diesem Vortrag gem. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB präkludiert und der Nachprüfungsantrag insoweit unzulässig. Dies gilt für die Beanstandungen, es sei aus den bekanntgemachten Wertungskriterien nicht erkennbar, nach welchen Unterkriterien die Punktespanne innerhalb eines erreichten Erfüllungsgrades bzw. einer dahingehenden Wertungsstufe ausgefüllt werde, die Preiswertung sei insbesondere hinsichtlich des Gegenstands der Preiswertung "unklar" und die relativen Preisabstände seien "manipulierbar". Die Antragstellerin ist darüber hinaus nicht antragsbefugt, soweit sie rügt, der Antragsgegner habe die Bewertung des Angebots der Antragstellerin nur unzureichend dokumentiert. Für die Antragsbefugnis reicht es nicht, dass bloß die abstrakte Möglichkeit einer Rechtsverletzung in den Raum gestellt wird, sondern es ist erforderlich, dass eine Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften schlüssig vorgetragen wird (BGH, Beschl. v. 18.5.2004 – X ZB 7/04; Summa in: Summa/Schneevogl, jurisPK-Vergaberecht, 7. Aufl. 2024 [Stand: 15.11.2024], § 160 GWB Rn. 99, 103).

 

Soweit die Antragstellerin ihre Wertung im Hinblick auf die einzureichenden Konzepte und die insoweit maßgeblichen qualitativen Zuschlagskriterien als beurteilungsfehlerhaft beanstandet, ist sie antragsbefugt. Sie macht damit eine Verletzung von Vergabevorschriften geltend, indem die Bewertung der eingereichten Konzepte - gemessen an dem vom Antragsgegner in der Aufforderung zur Angebotsabgabe niedergelegten "Erwartungshorizont" - fehlerhaft vorgenommen und dadurch ihre Chance, den Zuschlag zu erhalten, beeinträchtigt worden sei. Das durch den Antragsgegner bekanntgemachte Bewertungsschema erweist sich indes als vergaberechtskonform. Insbesondere ist es hierfür unschädlich, dass der Antragsgegner den Erfüllungsgraden lediglich Punktespannen - keine konkreten Punktwerte - zugeordnet hat, ohne dabei festzulegen, nach welchen (Unter-)Kriterien die Punkte innerhalb eines Erfüllungsgrades vergeben werden. Diese Vorgehensweise erlaubt dem Auftraggeber "lediglich eine Präzisierung, ob es sich im Rahmen der vorab festgelegten Note [bzw. im Rahmen des festgelegten Erfüllungsgrades] um eine eher bessere oder eher weniger gute Leistung handelt" (VK Niedersachsen, Beschl. v. 27.09.2016 – VgK-39/2016). Hingegen war der Antragsgegner nicht verpflichtet, zur Wertung innerhalb der Erfüllungsgrade ein weiteres Schema oder eine weitere Methode festzulegen (vgl. zu einer insoweit ähnlichen Konstellation, in der jeder Bewertungsstufe Punktespannen zugeordnet waren, VK Nordbayern, Beschl. v. 01.03.2019 – RMF-SG21-3194-4-3; vgl. auch VK Saarland, Beschl. v. 21.07.2025 – 1 VK 02/2025: "Vor diesem Hintergrund war die Auftraggeberin nicht gehalten, im Vorhinein konkrete Abstufungen innerhalb der Punktespannen zu definieren und so einen konkreten Referenzmaßstab aufzuzeigen"; vgl. schließlich Delcuvé, Schulbenotung von Angeboten - Roma locuta, causa finita?, NZBau 2017, 646 [650]: "Eine Verpflichtung des Auftraggebers, die Notenstufen bzw. Punktwerte einer Bewertungsmethode durch konkrete Zielerreichungsgrade in Bezug auf die jeweiligen Zuschlagskriterien zu unterlegen, ist dogmatisch nicht belastbar."). Denn es kommt bei der Bewertung von Konzepten nicht darauf an, jeden Benotungswert rechnerisch herzuleiten. Die Vergabestelle hat keine Verpflichtung, einen Rechenweg der Gesamtpunktzahl genauestens darzustellen. Auch hat sie im Nachhinein keine Unterkriterien herauszuarbeiten bzw. diese mit genauen Punktzahlen zu bezeichnen (VK Nordbayern a.a.O.). Es genügt vielmehr, "wenn die Vergabestelle dokumentiert, auf welche Aspekte sie die Bewertung eines Konzepts im Einzelnen stützt. Sie hat dabei die Aspekte zu bezeichnen, denen sie positiv oder negativ besonderes Gewicht beimisst" (VK Nordbayern a.a.O.). Die Antragstellerin ist durch die vom Antragsgegner durchgeführte Wertung der von ihr mit dem Angebot eingereichten Konzepte damit nicht in ihren Rechten verletzt. Die vom Antragsgegner durchgeführte Konzeptwertung ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden.
 

Fazit

Gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 GWB, § 58 Abs. 1 VgV wird der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Grundlage hierfür ist gemäß § 127 Abs. 1 Satz 2 GWB eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Bei der Wertung der Angebote genießt der öffentliche Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbar ist (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.10.2018 – 15 Verg 7/18; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.09.2024 – 15 Verg 9/24; Hölzl in: Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 127 GWB Rn. 52 f.). Die Kontrolle durch die Vergabekammer beschränkt sich auf die Überprüfung, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wurde, keine sachwidrigen Erwägungen für die Entscheidung herangezogen wurden und nicht gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verstoßen wurde (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.9.2024 – 15 Verg 9/24; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.09.2022 – VII Verg 55/21). Insbesondere ist es der Vergabekammer verwehrt, ihre eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der Vergabestelle zu setzen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.01.2007 – Verg 46/06; VK Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.08.2021 – 1 VK 37/21; Opitz in: Burgi/Dreher/Opitz, Beck'scher Vergaberechtskommentar, Bd. 1, 4. Aufl. 2022, § 127 GWB Rn. 91; Voppel in: Voppel/Osenbrück/Bubert, VgV, 4. Aufl. 2018, § 58 VgV Rn. 69). Voraussetzung dafür, dass im Nachprüfungsverfahren festgestellt werden kann, dass der Auftraggeber seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten hat, ist, dass die Wertung anhand der aufgestellten Zuschlagskriterien vertretbar, in sich konsistent und nachvollziehbar ist (VK Westfalen, Beschl. v. 01.02.2023 – VK 1 49/22). Nachvollziehbar ist eine Bewertung dann, wenn sich aus der Dokumentation über die Wertung ersehen lässt, warum das ausgewählte Angebot unter den weiteren Angeboten, die ebenfalls als wertbar angesehen werden, als das wirtschaftlichste bewertet wurde (vgl. VK Westfalen a.a.O.). Die Dokumentationspflicht des Auftraggebers kann insoweit als "Kehrseite" des Beurteilungsspielraums begriffen werden (vgl. VK Sachsen, Beschl. v. 06.10.2021 – 1/SVK/030-21) und ist Voraussetzung dafür, dass die Nachprüfungsinstanzen überprüfen können, ob ein öffentlicher Auftraggeber die Grenzen seines Beurteilungsspielraums eingehalten hat (Hölzl in: Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 127 GWB Rn. 57).

 

Festzustellen ist, dass die Wirtschaftlichkeit der Angebotswertung mittels Konzepten zunehmend im Fokus vergaberechtlicher Entscheidungen steht.

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02.12.2025

Informationen

BayObLG
Urteil/Beschluss vom 07.05.2025
Aktenzeichen: Verg 8/24

Fachlich verantwortlich

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