Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
Überplant eine Gemeinde mittels eines Angebotsbebauungsplans ein Grundstück, das mit privatrechtlichen Baubeschränkungen und Grunddienstbarkeiten belegt ist, muss sie diese auch dann nicht in ihre Abwägung einstellen, wenn der Plan eine über die Beschränkungen hinausgehende Bebauung ermöglicht. Denn die Ausnutzbarkeit des Plans, das baurechtliche Dürfen, steht unter dem Vorbehalt des privatrechtlichen Könnens. Der Bebauungsplan setzt nur den Rahmen, in dem sich der jeweilige Grundstückseigentümer unter vollständiger Beachtung der privatrechtlichen Grenzen seines Eigentums bewegen darf.
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