Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR

Bebauungsplan, Normenkontrollverfahren, Erledigung und Kostentragung

1. Haben die Hauptbeteiligten eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, so bedarf es für die Einstellung des Verfahrens keiner Zustimmung der beigeladenen Vorhabenträgerin.


2. Es entspricht der Billigkeit i. S. v. 3 161 Abs. 2 VwGO, der Gemeinde als Normgeberin die Kosten des für erledigt erklärten Normenkontrollverfahrens aufzuerlegen, wenn sie das Vorbringen der Antragsteller zum Anlass genommen hat, gemäß § 214 Abs. 4 VwGO einen auch von ihr erkannten Verfahrensfehler bei der Aufstellung des angefochtenen Bebauungsplans durch ein ergänzendes Verfahren zu heilen.


3. Eine anteilige Belastung der beigeladenen Trägerin des durch den Bebauungsplan ermöglichten Projekts kommt in diesen Fällen nicht in Betracht, weil die Beigeladene nach den Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten keinen Einfluss auf den Gang des Verfahrens mehr hat.

 

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06.12.2024

Informationen

OVG Koblenz
Urteil/Beschluss vom 04.04.2024
Aktenzeichen: 8 C 10879/22

Fachlich verantwortlich

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