1. Bei einer Baugenehmigung und einem bauplanungsrechtlichen Vorbescheid, die anhand der §§ 30 ff. BauGB zu prüfen sind, handelt es sich um Verwaltungsakte, durch die im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zugelassen werden.
2. Das Gebot des Einfügens i. S. d. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB ist nicht generell eine umweltbezogene Rechtsvorschrift i. S. d. § 1 Abs. 4 UmwRG. Es kann sich um eine solche handeln, soweit Umweltbelange im Rahmen der Prüfung des in der Vorschrift enthaltenen Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen sind. Soweit § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB mit dem Kriterium des „Sich-Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung“ und den dies bestimmenden Merkmalen auf die städtebauliche Ordnung zielt, fehlt es an dem erforderlichen Umweltbezug.
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Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
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