Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
1. Naturschutzfachliche Kontroversen können im gerichtlichen Eilverfahren nicht abschließend ausgetragen werden. Aufgrund des gesetzlich angeordneten Vorrangs des Vollzugsinteresses bei der Genehmigung von Windenergieanlagen führen sie deshalb regelmäßig nicht zum Erfolg eines Aussetzungsantrags.
2. Dem zuständigen Normgeber kommt nicht nur bei der Einrichtung eines Landschaftsschutzgebiets, sondern auch bei späteren Änderungen in der Unterschutzstellung ein weit gefasstes Normsetzungs- und Gestaltungsermessen zu.
3. Für die Unterscheidung zwischen Abschwächungs- und Ausgleichsmaßnahmen bei der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG kommt es maßgeblich auf die Auswirkungen auf die Schutzgüter des Habitatgebiets und nicht auf den Ort ihrer Durchführung an; die betreffenden Maßnahmen sind zeit- und wirkungsbezogen danach zu beurteilen, ob die schädlichen Auswirkungen eines Projekts verhindert bzw. unter die Erheblichkeitsschwelle gemindert werden.
4. Windenergieanlagen wirken auch in einer weitgehend unter Landschaftsschutz gestellten Umgebung nicht schon aufgrund ihrer bloßen Sichtbarkeit verunstaltend.
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