1. Umweltverbände müssen gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UmwRG aus eigener Kraft die Gewährt für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Demzufolge sind Mitgliedsbeiträge in zur Finanzierung der satzungsmäßigen Aufgaben auskömmlicher Höhe zu erheben und Rücklagen zu bilden. Unterbleibt das, stellt sich ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als missbräuchlich dar.
2. An einem Rechtsstreit i. S. v. § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO wirtschaftlich beteiligt sind grundsätzlich auch alle Mitglieder eines Umweltverbands, sodass zur Prüfung der Bedürftigkeit auf deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse abzustellen ist.
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Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
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