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Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR

Feststellung der Rechtswidrigkeit der Erteilung einer Ausnahme vom Tötungsverbot von Wölfen

1. Ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Erteilung einer Ausnahme vom Tötungsverbot des § 44 Abs 1 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) in Bezug auf eine streng geschützte Art kann im Hinblick auf das Recht auf effektiven Rechtschutz aus Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention (juris: UmwAÜbk) i. V. m. Art 47 Abs 1 EU-GR-Charta (juris: EUGrdRCh) bestehen.

 

2. § 45 Abs 7 S 1 Nr 2 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) ist im Hinblick auf eine Gefahr für die natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenwelt, hier für die Population der besonders geschützten Art Wolf (canis lupus), die von Hybriden zwischen Wolf und Hund (Wolfshybriden) in der freien Natur für den Genpool der Art Wolf ausgehen kann, unanwendbar.

3. Mit § 45a Abs 3 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) hat der Gesetzgeber eine spezialgesetzliche Regelung getroffen, um der Gefahr für die streng geschützte Art Wolf (canis lupus), die mit der Vermischung von Haushund- und Wolfsgenen einhergeht, zu begegnen.  

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14.10.2025

Informationen

OVG Greifswald
Urteil/Beschluss vom 19.02.2025
Aktenzeichen: 1 LB 175/230 OVG

Fachlich verantwortlich

Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR

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