Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
Ist verwaltungsgerichtlich die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs (Drittwiderspruch) gegen eine (hier immissionsschutzrechtliche) Genehmigung angeordnet worden und ist diese Genehmigung danach, insbesondere zwecks Behebung der gerichtlich aufgezeigten Mängel, geändert worden, ohne dass dadurch zugleich das betroffene Vorhaben wesentlich verändert worden ist, so kann die Genehmigungsbehörde ihren geänderten Genehmigungsbescheid nicht selbst für sofort vollziehbar erklären. Sie bzw. der von der Genehmigung Begünstigte ist gehalten, insoweit einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen. Hieran wird auch in Ansehung der abweichenden bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Planfeststellungsrecht, festgehalten.
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