Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
Die Neubekanntmachung einer im Wortlaut unverändert gebliebenen untergesetzlichen Vorschrift löst nur dann erneut die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO aus, wenn mit dieser Vorschrift eine neue Beschwer einhergeht. Das ist immer dann der Fall, wenn der Normgeber bei einem mit Fehlern behafteten Erlass der Vorgängerregelung den Geltungsanspruch der Vorschrift erneuern wollte, und hängt im Übrigen von einer Auslegung der Vorschrift ab.
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