Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
1. Eine nur teilweise Außervollzugsetzung der angegriffenen Rechtsvorschrift nach § 47 Abs. 6 VwGO kommt nur dann in Betracht, wenn der betreffende Rechtsakt – hier ein Bebauungsplan – teilbar ist.
2. Von einem Etikettenschwindel im Bauplanungsrecht spricht man, wenn eine Gemeinde eine von ihrem eigentlichen planerischen Willen abweichende Festsetzung bewusst trifft, um so anderweitige Schwierigkeiten oder Folgeprobleme zu vermeiden.
3. Bei der Ermittlung und Bewertung der abzuwägenden Belange i.S.v. § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7 BauGB geht es um die Erfassung der positiven wie negativen Folgen der Planung und die Prüfung der Abwägungsrelevanz der dabei berührten Belange.
4. Nach § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessener Weise verlangt werden kann.
5. Durch die umweltbezogenen Bestimmungen der §§ 1 Abs. 6 Nr. 7, 1a und 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB werden die materiellen Anforderungen an die Abwägung nicht verschärft. Insbesondere stellt die Regelung des § 1a Abs. 5 BauGB, wonach den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden soll, kein Optimierungsgebot dar, das dem Klimaschutz eine Sonderstellung gegenüber anderen Belangen einräumen würde.
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