Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
1. Bei der Ausübung des Auswahlermessens hat die Abfallbehörde nur die Inanspruchnahme von Personen zu prüfen, die eine abfallrechtliche Verantwortlichkeit trifft.
2. Geschäftsführer, Betriebsleiter und Abfallbeauftragte handeln regelmäßig im Namen des Inhabers einer Anlage und sind daher nicht selbst Abfallerzeuger. Sie üben auch den Abfallbesitz nicht im eigenen Namen aus und können daher nicht als Abfallbesitzer in Anspruch genommen werden.
3. Die Inanspruchnahme einer Person als „persönlich verhaltensverantwortlich“ ist vom Wortlaut der §§ 62, 15 KrWG nicht gedeckt.
4. Die Behörde gehört nicht zu dem Kreis derer, die nach § 15 KrWG zur Abfallentsorgung verpflichtet sind, da sie weder Abfallerzeuger noch -besitzer ist.
5. Eine Verpächterin, die es zulässt, dass ein Grundstück durch den Betrieb einer Abfallanlage in einer risikoreichen Art und Weise genutzt wird, kann sich im Falle einer späteren Beräumungsanordnung nicht auf Unzumutbarkeit berufen.
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