Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
1. Die Festlegung einer sog. Tiefenbegrenzung erfordert bei Zugrundelegung des Vollgeschossmaßstab im Anschlussbeitragsrecht die sorgfältige und willkürfreie Ermittlung der örtlichen Verhältnisse hinsichtlich der baulichen nutzbaren Grundstücksfläche im Geltungsbereich der Tiefenbegrenzung.
2. Entscheidet sich der Satzungsgeber für eine Tiefenbegrenzungsregelung, die sich auf Grundstücke im Übergangsbereich Innen- / Außenbereich (qualifizierte Tiefenbegrenzung) beschränkt, darf er allein die dortigen Verhältnisse in den Blick nehmen.
3. Allein die Ermittlung eines Durchschnittswertes der Grundstückstiefen wird der Beurteilung der ortsüblichen Verhältnisse nicht gerecht.
4. Die Unwirksamkeit einer Tiefenbegrenzung im Anschlussbeitragsrecht führt in der Regel zur Unwirksamkeit der übrigen beitragsrechtlichen Satzungsbestimmungen, sofern es ansonsten an einer vollständigen Regelung zur Bestimmung der Veranlagungsfläche fehlt.
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