Die Lärmemissionskontingentierung eines Industriegebiets ist von § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO nur gedeckt, wenn ein Teilgebiet von einer Emissionsbeschränkung ausgenommen wird. Dies gilt sowohl für planinterne Gliederungen nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO als auch für planexterne Gliederungen nach § 1 Abs. 4 S. 2 BauNVO.
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Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
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