Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren besteht nicht, wenn ein Bescheid offenkundig von falschen Tatsachen ausgeht, der Adressat die Unrichtigkeit aber selbst ohne Weiteres durch Hinweis auf die wirkliche Sachlage ausräumen kann (Hier: Untersagung der Fortführung eines Gewerbes in der fehlerhaften Annahme der Behörde, eine frühere Gewerbeuntersagung – die eine andere Behörde aber auf Antrag des Adressaten im Rahmen eines Wiedergestattungsverfahrens aufgehoben hatte- bestehe fort).
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Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
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