Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR

Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren

Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren besteht nicht, wenn ein Bescheid offenkundig von falschen Tatsachen ausgeht, der Adressat die Unrichtigkeit aber selbst ohne Weiteres durch Hinweis auf die wirkliche Sachlage ausräumen kann (Hier: Untersagung der Fortführung eines Gewerbes in der fehlerhaften Annahme der Behörde, eine frühere Gewerbeuntersagung – die eine andere Behörde aber auf Antrag des Adressaten im Rahmen eines Wiedergestattungsverfahrens aufgehoben hatte- bestehe fort).

 

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28.02.2022

Informationen

VG Berlin
Urteil/Beschluss vom 22.10.2021
Aktenzeichen: 4 K 331/21

Fachlich verantwortlich

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