Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR

Hängebeschluss bei Aussetzungsantrag gegen Ausweitung der Betriebszeiten einer Windenergieanlage wegen Steigerung des rotmilanbezogenen Tötungsrisikos

1. Mit dem begehrten Erlass eines sog. Hängebeschlusses kann während eines anhängigen Eilverfahren eine Regelung für den Zeitraum zwischen Eingang des Eilverfahrens bei Gericht und der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag getroffen werden. Die Befugnis zum Erlass eines Hängebeschlusses ergibt sich unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG.

 

2. Der Erlass eines Hängebeschlusses ist zulässig und geboten, wenn das Eilverfahren nicht entscheidungsreif, der Eilantrag nicht von vornherein aussichtslos ist und ohne die befristete Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die Gewährung des durch Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG gebotenen effektiven Rechtsschutzes gefährdet wäre, weil irreversible Zustände oder schwere unabwendbare Nachteile einzutreten drohen.

 

3. In den Fällen des § 80a Abs. 1 u. 3, § 80 Abs. 5 VwGO kann ein Hängebeschluss zudem nicht ergehen, ohne dass auch die Interessen des (beigeladenen) Begünstigten in den Blick genommen werden.

 

4. Genehmigt die zuständige Behörde die Ausweitung von Betriebszeiten einer Bestandswindenergieanlage und beantragt ein Dritter die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines dagegen eingelegten Widerspruchs, zwingt der Umstand, dass eine von ihm am Maßstab des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als rechtswidrig beanstandete Steigerung des rotmilanbezogenen Tötungsrisikos vorübergehend bis zur Entscheidung über den Eilantrag unwiederbringlich einträte, nicht in jedem Fall zum Erlass eines Hängebeschlusses.

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06.10.2023

Informationen

VGH Mannheim
Urteil/Beschluss vom 16.09.2022
Aktenzeichen: 14 S 1991/22

Fachlich verantwortlich

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