Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR

Überragendes öffentliches Interesse i. S. d. § 2 EEG

1. Das Gewicht des für die Maßnahme nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 DenkmalSchG M-V einzustellenden öffentlichen Interesses hat der Bundesgesetzgeber mit § 2 S. 2 EEG für Abwägungsprozesse voreingestellt.

 

2. Die Regelungen in § 2 EEG finden auch für die Genehmigung einzelner Windenergieanlagen Anwendung. Es liegt auf der Hand, dass das gesetzgeberische Anliegen, Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien nur dann greifen kann, wenn die Regelungen des § 2 EEG auf der Eben der Einzelfallgenehmigung zum Tragen kommen und nicht nur als eine Art Programmsatz für die Exekutive missverstanden werden.

 

3. § 2 S. 2 EEG ist dabei als sog. Sollbestimmung dahingehend zu verstehen, dass sich in den einzelnen Schutzgüterabwägungen ein regelmäßiges Übergewicht der Erneuerbaren Energien in dem Sinne ergibt, dass das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen sowie das öffentliche Sicherheitsinteresse nur in atypischen Ausnahmefällen überwunden werden können, die fachlich anhand der besonderen Umstände der jeweiligen Situation zu begründen wäre. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die auf Erlass einer Entscheidung in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gerichtet sind, wird die Sperrfrist des § 75 S. 2 VwGO durch die Entscheidungsfrist des § 10 Abs. 6a BImSchG modifiziert.

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04.12.2023

Informationen

OVG Greifswald
Urteil/Beschluss vom 07.02.2023
Aktenzeichen: 5 K 171/22 OVG

Fachlich verantwortlich

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