Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
1. Der Begriff der Zulassung in § 63 Abs. 1 S. 1 BImSchG erfasst bei sachgerechter Anwendung auch den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid im Sinne von § 9 BImSchG.
2. Ausländischen Nachbargemeinden kann die Klage- bzw. Antragsbefugnis gegen einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid nicht grundsätzlich abgesprochen werden. Voraussetzung ist aber, wie bei anderen Drittbetroffenen, dass die Rechtsnormen, deren Verletzung geltend gemacht wird, auch der ausländischen Grenzgemeinde ein subjektiv-öffentliches Recht verleihen.
3. Die Vorschriften über die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung vermitteln einer ausländischen Gemeinde kein Recht auf umfassende inhaltliche Prüfung der UVP oder UVP-Vorprüfung.
(OVG NRW, B. v. 06.05.2025, 8 B 59/25.AK).
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