Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
1. Werden einem Begünstigten Zuwendungen mittels Zuwendungsbescheid bewilligt, ist für einen Dritten in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthaft. Besteht zwischen den Beteilig-ten Streit darüber, ob einem Rechtsbehelf eines Dritten gegen einen solchen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung zukommt, richtet sich der Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechts-schutzes deshalb nach § 80 Abs. 5, § 80a VwGO.
2. Bei offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfen tritt die von § 80 Abs. 1 VwGO angeordnete aufschiebende Wirkung nicht ein.
3. Die RL Corona-Soforthilfe soziale Organisationen des Freistaates Sachsen wurde zwar selbst nicht bei der Kommission notifiziert, unterfällt aber der Notifizierung einer Bundesrahmenrege-lung, die die Kommission nach Art. 4 Abs. 3 BeihilfeVO im Vorprüfverfahren genehmigt hat.
4. Eine Feststellung der Erledigung bei einseitiger Erledigungserklärung kommt nicht in Be-tracht, wenn das ursprüngliche Begehren in modifizierter Form weiterverfolgt wird (vgl. § 264 Nr. 3 ZPO). Sie kommt auch dann nicht in Betracht, wenn dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bereits im Zeitpunkt seiner Stellung deswegen das Rechtsschutzbedürfnis ge-fehlt hat, weil bereits vor Antragstellung eine Erledigung der Hauptsache eingetreten war
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