Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
Hat ein Verwaltungsgericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit verwiesen, ist dieses gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 und 3 GVG an die Verweisung lediglich hinsichtlich der Bestimmung des Rechtswegs der ordentlichen Gerichtsbarkeit in der jeweiligen Funktion (hier: Strafgerichts-barkeit) gebunden. Innerhalb dieser Gerichtsbarkeit bleibt eine Weiterverweisung oder Abgabe möglich.
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