1. Die Anzeigepflicht nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BImSchG setzt voraus, dass eine Anlage durch das Inkrafttreten oder eine Änderung der 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig ist. Änderungen von Tatsachen, die für das Entstehen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht relevant sind, genügen dafür nicht.
2. § 52 Abs. 2 BImSchG stellt keine Ermächtigungsgrundlage für eine Ordnungsverfügung dar, eine Anlage gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG anzuzeigen und die dazu erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
3. Eine solche Ordnungsverfügung kann nicht in eine Verfügung umgedeutet werden, (nur) diese Unterlagen einzureichen, weil diese Verfügungen nicht auf das gleiche Ziel i. S. v. § 47 Abs. 1 VwvfG gerichtet sind.
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Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
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