1. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans sind als Ergebnis der bauleitplanerischen Abwägungsentscheidung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB nach den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Maßstäben zu beurteilen, § 214 Abs. 3 BauGB. Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage – hier: der mit Wirkung zum 29.07.2022 gesetzlich festgeschriebene Vorrang erneuerbarer Energien gemäß § 2 S. 1 EEG – hat auf die einmal getroffene Abwägungsentscheidung des Satzungsgebers daher keinen Einfluss mehr.
2. Der in § 2 S. 1 EEG vorgesehene Abwägungsvorrang erneuerbarer Energien kommt nur dann zum Tragen, wenn der Behörde ein Ermessensspielraum eröffnet ist. Bei der Entscheidung über eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB ist die Wertentscheidung des § 2 Abs. 1 EEG demnach ohne Belang, wenn der behördliche Ermessensspielraum aufgrund der Berührung der Planungsgrundzüge von vornherein nicht eröffnet ist.
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Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
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