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Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR

Anwendungsbereich des § 2 EEG

1. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans sind als Ergebnis der bauleitplanerischen Abwägungsentscheidung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB nach den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Maßstäben zu beurteilen, § 214 Abs. 3 BauGB. Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage – hier: der mit Wirkung zum 29.07.2022 gesetzlich festgeschriebene Vorrang erneuerbarer Energien gemäß § 2 S. 1 EEG – hat auf die einmal getroffene Abwägungsentscheidung des Satzungsgebers daher keinen Einfluss mehr. 


2. Der in § 2 S. 1 EEG vorgesehene Abwägungsvorrang erneuerbarer Energien kommt nur dann zum Tragen, wenn der Behörde ein Ermessensspielraum eröffnet ist. Bei der Entscheidung über eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB ist die Wertentscheidung des § 2 Abs. 1 EEG demnach ohne Belang, wenn der behördliche Ermessensspielraum aufgrund der Berührung der Planungsgrundzüge von vornherein nicht eröffnet ist.
 

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05.08.2025

Informationen

OVG Koblenz
Urteil/Beschluss vom 30.07.2024
Aktenzeichen: 8 A 10085/24.OVG

Fachlich verantwortlich

Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR

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