Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
1. Ein Plangeber, der ein Mischgebiet festsetzt, muss das gesetzlich vorgesehene gleichberechtigte Miteinander von Wohnen und Gewerbe auch wollen oder zumindest sicher voraussehen, dass sich in dem fraglichen Gebiet eine solche Durchmischung einstellt.
2. Durch eine Beschränkung einer der beiden Hauptnutzungsarten, die das Gesetz für das Mischgebiet vorsieht, nämlich das Wohnen, auf den vorhandenen Bestand (entsprechend 10 % des Gebiets), ist diese Nutzungsart im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung derartig unterrepräsentiert, dass der Charakter eines Mischgebiets nicht mehr gewahrt ist.
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