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Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR

Planerische Konfliktbewältigung bei Abfallentsorgungsanlage

1. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauGB erlaubt sind nur solche Festsetzungen, bei denen die allgemeine Zweckbestimmung des § 7 Abs. 1 BauNVO gewahrt wird. Dies ist bei einer Festsetzung, wonach sonstige Wohnungen (nur) oberhalb des Erdgeschosses zulässig sind, und einer im Bebauungsplan vorgegebenen Bebauung mit mindestens drei und höchstens vier Geschossen nicht der Fall.

 

2. Ein Bebauungsplan wahrt nicht die Anforderungen an eine dem Abwägungsgebot des 3 1 Abs. 7 BauGB genügende Konfliktbewältigung, wenn ein Baugebiet für Fahrzeuge der Abfallentsorgung nicht zugänglich und zugleich unklar ist, wo ein Müll-Sammelplatz im Planvollzug geschaffen werden kann.

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10.07.2026

Informationen

OVG Koblenz
Urteil/Beschluss vom 02.12.2025
Aktenzeichen: 1 C 10523/24.OVG

Fachlich verantwortlich

Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR

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