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Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR

Planfeststellung eines Rad- und Gehwegs – Erfordernis der Planrechtfertigung

Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist erfüllt, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist, weil dafür nach den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsrechts ein Bedarf besteht. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, ist eine Frage des nicht revisiblen Landesrechts, wenn die fachplanungsrechtlichen Zielsetzungen in einem Landesstraßengesetz geregelt sind.

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03.06.2026

Informationen

BVerwG
Urteil/Beschluss vom 23.02.2026
Aktenzeichen: 9 B 7.25

Fachlich verantwortlich

Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR

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