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Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR

Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für die Entsorgung von Abfällen

1. Im Abfallrecht ist nicht der bürgerlich-rechtliche, sondern ein öffentlich-rechtlicher Besitzbegriff zugrunde zu legen, bei dem es insbesondere auf einen Besitzbegründungswillen nicht ankommt.

 

2. Der Eigentümer eines Grundstücks hat grundsätzlich die tatsächlcihe Gewalt im Sinne des § 3 Abs. 9 KrWG über die auf dem Grundstück befindlichen Abfälle.

 

3. Die Behörde ist bei der Durchsetzung der Beseitigungspflicht nicht an eine Rangfolge gebunden; die Auswahl des Pflichtigen steht in ihrem Ermessen.

 

4. Im Abfallrecht müssen zu beseitigende Gegenstände zumindest im groben Umriss beschrieben werden; ins Detail gehender Bezeichnungen bedarf es nicht, wenn Verwechslungen ausscheiden oder die nähere Bezeichnung diversen Unrates schlechthin unmöglich ist. 

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03.06.2026

Informationen

OVG Schleswig-Holstein
Urteil/Beschluss vom 19.12.2025
Aktenzeichen: 5 MB 11/25

Fachlich verantwortlich

Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR

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