Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
1. Im Abfallrecht ist nicht der bürgerlich-rechtliche, sondern ein öffentlich-rechtlicher Besitzbegriff zugrunde zu legen, bei dem es insbesondere auf einen Besitzbegründungswillen nicht ankommt.
2. Der Eigentümer eines Grundstücks hat grundsätzlich die tatsächlcihe Gewalt im Sinne des § 3 Abs. 9 KrWG über die auf dem Grundstück befindlichen Abfälle.
3. Die Behörde ist bei der Durchsetzung der Beseitigungspflicht nicht an eine Rangfolge gebunden; die Auswahl des Pflichtigen steht in ihrem Ermessen.
4. Im Abfallrecht müssen zu beseitigende Gegenstände zumindest im groben Umriss beschrieben werden; ins Detail gehender Bezeichnungen bedarf es nicht, wenn Verwechslungen ausscheiden oder die nähere Bezeichnung diversen Unrates schlechthin unmöglich ist.
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