Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
1. Beachtliche Verfahrensfehler oder Abwägungsmängel bei der zielförmigen Festlegung eines Standorts für eine raumbedeutsame Nutzung in einem Regionalplan können zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans führen, der diese Standortvorgabe übernimmt.
2. Je erheblicher die Auswirkungen der beabsichtigten Änderung eines Raumordnungsplans auf die Umwelt sind und je dringender das sich daraus ergebende Bedürfnis nach planerischer Konfliktbewältigung voraussichtlich sein wird, desto eher sind umfängliche und ggf. detaillierte Untersuchungen zur Ermittlung von anderweitigen Planungsmöglichkeiten iSv Nr. 2 d der Anlage 1 zu § 9 ROG 2008 verhältnismäßig und dem Planungsträger zumutbar.
3. Weder Nr. 2 d der Anlage 1 zu § 9 ROG 2008 noch Art. 5 Abs. 1 SUP-RL beschränken die aus Gründen der Umweltvorsorge im Verfahren zur Änderung eines Raumordnungsplans angezeigte Ermittlung anderweitiger Planungsmöglichkeiten auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Regionalplans.
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