Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
1. Ein isoliertes nachbarliches Abwehrrecht auf Einhaltung einer bestimmten Geländeoberfläche als solches gibt es nicht. Vielmehr kann ein nachbarliches Abwehrrecht sich grundsätzlich allein aus einer Verletzung konkreter nachbarschützender Vorschriften des Abstandsflächenrechts – etwa durch Veränderungen der Geländeoberfläche, die einen Verstoß gegen abstandsrechtliche Bestimmungen zur Folge hat – ergeben.
2. Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten wegen Verletzung der Abstandsflächenvorschriften kann verwirken. Für eine Verwirkung kommt es darauf an, ob der Berechtigte während eines längeren Zeitraums ein ihm zustehendes Recht nicht geltend macht, obwohl er hierfür Anlass hat, und ob sein Verhalten geeignet ist, bei dem Verpflichteten den Eindruck zu erwecken, der Berechtigte werde sein Recht nicht (mehr) ausüben.
3. Die Verwirkung eines Rechts setzt außer der Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraums ferner voraus, dass besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.
4. Was die Längere Zeit anbetrifft, während der ein Recht nicht ausgeübt worden ist, obwohl dies dem Berechtigten möglich gewesen wäre, lassen sich grundsätzlich keine allgemeingültigen Bemessungskriterien nennen.
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