Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR

Werbung mit Umweltschutzbegriffen – hier: klimaneutral

1. Für die Frage, ob eine Werbung mit Umweltschutzbegriffen (hier: klimaneutral) und -zeichen irreführend ist, gelten – wie für gesundheitsbezogene Werbung – strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussagen.


2. Aus dem gesteigerten Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise über Bedeutung und Inhalt umweltbezogener Angaben folgt, dass an die zur Vermeidung einer Irreführung erforderlichen aufklärenden Hinweise strenge Anforderungen zu stellen sind. Diese Anfor-derungen werden bei einer Werbug, die einen mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff verwendet, regelmäßig nur dann erfüllt sein, wenn bereits in der Werbung selbst eindeutig und klar erläutert wird, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist.


3. Eine Erläuterung in der Werbung selbst ist bei der Verwendung des Begriffs „klimaneutral“, der sowohl die Vermeidung von CO2-Emissionen als auch die CO-2 Kompensation umfasst, insbesondere deshalb erforderlich, weil die Reduktion und die Kompensation von CO2-Emissionien keine gleichwertigen Maßnahmen zur Herstellung von Klimaneutralität sind. Viel-mehr gilt der Grundsatz des Vorrangs der Reduktion gegenüber der Kompensation.

 

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17.02.2025

Informationen

BGH
Urteil/Beschluss vom 27.06.2024
Aktenzeichen: I ZR 98/23

Fachlich verantwortlich

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