Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
1. Ein Baugebiet, das lediglich der Unterbringung der Betriebsanlagen eines Unterzweiges einer bestimmten Branche – hier: holzmehlverarbeitende Betriebe – dient, unterscheidet sich wesentlich sowohl von Industrie- als auch von Gewerbegebieten und kann daher als Sondergebiet nach § 11 BauNVO festgesetzt werden.
2. Wird aus Anlass eines konkreten Vorhabens ein Angebotsbebauungsplan aufgestellt, so ist zum einen zu prüfen, ob die Ausnutzung der Festsetzungen des Plans zu unzumutbaren Belastungen führt; dabei muss, ggf. über das geplante Vorhaben hinaus ein „realistisches worst-case-Szenario“ betrachtet werden. Zum anderen muss sich die Gemeinde vergewissern, dass sie unter Beachtung der sich aus den Planfestsetzungen ergebenden Immissionsbeschränkungen ihr Planungsziel, gerade das anlassgebende Vorhaben zu ermöglichen, erreichen kann.
3. Ruhezeitenzuschläge nach Nr. 6.5 TA Lärm sind ungeachtet des Wortlauts dieser Verwaltungsvorschrift in der Fassung vom 1. Juni 2017 nicht für Misch-, Dorf- und Kerngebiete zu vergeben.
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