Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
1. Das UVPG in der bis zum 15.05.2017 geltenden Fassung erfordert keine Berücksichtigung globaler Klimaauswirkungen; das Inkrafttreten des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) führt nicht zu einer nachträglichen Aufladung und Erweiterung des Begriffs der Umweltauswirkungen um den Aspekt des globalen Klimas.
2. Die Planfeststellungsbehörde muss seit dem Inkrafttreten des KSG bei ihrer Abwägungsentscheidung nach Art. 2aGG i. V. m. § 13 Abs. 1 S. 1 KSG die Aspekte des globalen Klimaschutzes und der Klimaverträglichkeit berücksichtigen.
3. Die Regelungen in § 13 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 KSG betreffen Maßnahmen und Entscheidungen im direkten Zusammenhang mit Investitions- und Beschaffungsvorgängen und gelten nicht für einen Planfeststellungsbeschluss.
4. Das Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 S. 1 KSG verlangt von der Planfeststellungsbehörde, meinem – bezogen auf die konkrete Planungssituation – vertretbaren Aufwand zu ermitteln, welche CO2-relevanten Auswirkungen das Vorhaben hat und welche Folgen sich daraus für die Klimaschutzziele des KSG ergeben.
5. Die Berücksichtigungspflicht ist sektorübergreifend im Sinne einer Gesamtbilanz zu verstehen; auch der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft nach § 3a KSG ist in den Blick zu nehmen, wenn Klimasenken durch das Vorhaben beeinträchtigt oder zerstört werden.
6. § 13 Abs. 1 S. 1 KSG formuliert keine gesteigerte Beachtenspflicht und ist nicht im Sinne eines Optimierungsgebots zu verstehen; ein Vorrang des Klimaschutzgebots gegenüber anderen Belangen lässt sich weder aus Art. 20a GG noch aus § 13 KSG ableiten.
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