Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
1. Bestehen Unklarheiten darüber, wer Betreiber einer Anlage ist, kann die zuständige Behörde auf der Rechtsgrundlage des § 17 Abs. 1 BImSchG einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen.
2. Soll durch den feststellenden Verwaltungsakt die Betreiberstellung nicht bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt, sondern im Hinblick auf zukünftige behördliche Maßnahmen geklärt werden, so handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt. Bei dessen Überprüfung im Verwaltungsprozess ist daher die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend.
3. Bei der Beurteilung, wer Betreiber einer Anlage ist, sind alle tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände zu berücksichtigen,
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