Birgit Nill Rechtsanwältin
Der Fall:
Der Kläger verlangt nach einer unwirksamen Kündigung von der Beklagten Annahmeverzugsvergütung. Diese wendet ua. ein, er habe es iSv. § 11 Nr. 2 KSchG böswillig unterlassen, anderweitigen Verdienst zu erzielen. Im Rahmen einer Stufenwiderklage hat die Beklagte Auskunftsansprüche geltend gemacht. Der Kläger soll die ihm von der staatlichen Arbeitsvermittlung unterbreiteten Stellenangebote im Einzelnen mitteilen und angeben, auf welche dieser Vorschläge er sich mit welchem Ergebnis beworben hat. Zudem soll er seine Bewerbungsunterlagen vorlegen.
Darüber hinaus verlangt die Beklagte entsprechende Auskünfte und Unterlagen zu etwaigen eigenen Bemühungen des Klägers um eine anderweitige Beschäftigung.
Die Entscheidung des BAG:
Ein auf die Einwendung des § 11 Nr. 2 KSchG bezogener Auskunftsanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer aus § 242 BGB erstreckt sich nur auf die Mitteilung der Umstände, die der Arbeitgeber vortragen muss, um im Rahmen eines Annahmeverzugsprozesses die sekundäre Darlegungslast des Arbeitsnehmers auszulösen.
Die Darlegungslast für die Einwendung böswillig unterlassenen Zwischenverdienstes trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Um dieser zu genügen, muss er im ersten Schritt konkret vortragen, welche geeigneten und zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer im Verzugszeitraum bestanden. Wenn er sich hierzu auf Vermittlungsvorschläge der staatlichen Arbeitsvermittlung stützen will, weiß er weder, ob solche Vorschläge unterbreitetet wurden noch welchen Inhalt sie haben. Daher steht ihm nach der Rechtsprechung des 5. Senats des BAG auf der Grundlage des § 242 BGB ein ggf. selbständig einklagbarer Anspruch auf Auskunft über etwaige Vermittlungsvorschläge der Behörden und deren Inhalt zu.
Ein weitergehender Anspruch des Arbeitgebers auf Auskunft darüber, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf diese Vorschläge beworben hat, besteht nicht. Der Arbeitnehmer hat ausschließlich im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vorzutragen, wie er auf die ihm von der staatlichen Arbeitsvermittlung unterbreiteten Stellenangebote reagiert und welche Bewerbungsbemühungen er insoweit mit welchem Ergebnis unternommen hat.
Der Arbeitgeber benötigt die begehrten Informationen nicht, um seine Einwendung nach § 11 Nr. 2 KSchG zu erheben. Aus diesem Grund besteht auch kein Anspruch auf Auskunft gegen den arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer über eigene Bemühungen um eine anderweitige Beschäftigung.
BAG, Urteil v. 26.08.2026 - 5 AZR 37/25 -
Vgl. Pressemitteilung des BAG Nr. 29/26 v. 26.08.2026
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