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Birgit Nill Rechtsanwältin

Massenentlassung – Rechtsfolge von Fehlern im Anzeigeverfahren

Die Parteien stritten in zwei Verfahren über die Wirksamkeit von Kündigungen im Rahmen von Massenentlassungen. Während im Verfahren - 6 AZR 157/22 - keine Anzeige erstattet worden ist, erfolgte im Verfahren - 6 AZR 152/22 - die Anzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat.

 

Die Fälle:

1. Verfahren - 6 AZR 157/22 -

 

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 1. Dezember 2020 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 2. Dezember 2020. Er führte weder eine Sozialauswahl durch noch erstattete er eine Massenentlassungsanzeige. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner fristgerechten Kündigungsschutzklage. 

 

2. Verfahren - 6 AZR 152/22 -

 

Die Parteien stritten ebenfalls über die Wirksamkeit einer im Rahmen einer Massenentlassung erklärten Kündigung. Hier war die Massenentlassungsanzeige am 1. Juli 2020 erstattet worden, das Konsultationsverfahren wurde jedoch erst am 15./20. Juli 2020 mit Abschluss eines Interessenausgleichs beendet. 

 

Die Entscheidungen:

 

Auf Vorlagen an den EuGH hat dieser mit Urteilen vom 30. Oktober 2025 (- C-134/24 - und 

- C-402/24 -) geantwortet. Unter Berücksichtigung dieser Entscheidungen sind die Kündigungen beider Verfahren wegen Fehler im Anzeigeverfahren unwirksam. Diese Rechtsfolge ergibt sich in unionsrechtskonformer Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, durch den Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) in nationales Recht umgesetzt wird. 

 

Im Verfahren - 6 AZR 157/22 -, in dem überhaupt keine Massenentlassungsanzeige erstattet  wurde, konnte der Zweck des Anzeigeverfahrens unter keinen Umständen verwirklicht werden; die Kündigung entfaltet keine Wirksamkeit. 

 

Die im Verfahren - 6 AZR 152/22 - streitige Kündigung war ebenfalls unwirksam. Der Arbeitgeber hat das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG abzuschließen, bevor er wirksam die Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 3 KSchG erstatten kann. Jeder Arbeitgeber, der Massenentlassungen beabsichtigt, hat zwei Verfahrenspflichten nachzukommen. Zum einen hat er nach Art. 2 Abs. 1 MERL die Pflicht, die Arbeitnehmervertreter rechtzeitig zu konsultieren, und zum anderen hat er nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL der zuständigen Behörde alle beabsichtigten Massenentlassungen schriftlich anzuzeigen, wobei die Anzeige alle zweckdienlichen Angaben über die beabsichtigte Massenentlassung und die Konsultationen der Arbeitnehmervertreter enthalten muss. Letzteres setzt denknotwendig voraus, dass das Konsultationsverfahren zeitlich vor dem Anzeigeverfahren stattgefunden hat und im Zeitpunkt der Anzeige abgeschlossen war. 

 

BAG, Urteil vom 1. April 2026 - 6 AZR 157/22 -
Vorinstanz: LAG Hamburg, Urteil vom 3. Februar 2022 - 3 Sa 16/21 -

 

BAG, Urteil vom 1. April 2026 - 6 AZR 152/22 -
Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2021 - 5 Sa 47/21 -

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08.06.2026

Informationen

BAG
Urteil/Beschluss vom 01.04.2026
Aktenzeichen: - 6 AZR 157/22 -6 AZR 152/22 -

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