Prof. Roland Kesselring FA f. Bau- u. ArchitektenR

Architekten- und Ingenieurverträge - Vergütung für Architekten und Ingenieure: „Bauzeitverlängerungen“

Mehrkosten aufgrund von Bauzeitverlängerungen sind konkret darzulegen. Schätzungen auf der Basis von Durchschnittswerten sind nicht ausreichend.

 

„Der tatsächliche Mehraufwand muss in der Weise dokumentiert werden, dass der Zeitaufwand für das überlange konkrete Bauvorhaben demjenigen im Normalfall gegenüberzustellen ist (Senat, Urteil vom 27. Februar 2003 – 14 U 31/01 –, Rn. 27; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. Dezember 1999 – 12 U 34/99, Rn. 56, juris)“. Und weiter heißt es in der Entscheidung: „… im Rahmen ihrer Darlegungs- und Beweislast muss die Klägerin ausführen, zu welchem konkreten Schaden die Bauzeitverzögerung geführt hat. Wenn dies im Rahmen der HOAI für die Klägerin nicht möglich ist, kann dies nicht zu Lasten der Beklagten gehen, indem mit fiktiven Werten gerechnet wird“. Diese Feststellungen sind zutreffend, sie verdeutlichen zudem das gerade bei Architekten- und Ingenieurleistungen gegebene „Dilemma“ der Leistungsbewertung: denn Honorare für Planungs- oder Überwachungsleistungen sind regelmäßig, wenn sie nicht ausnahmsweise als Zeithonorar vereinbart werden, aufwandsneutral, also als „Pauschalen“ zeit- und aufwandsunabhängig; das gilt insbesondere für alle nach der HOAI berechneten Honorare.

Mehr aus diesem Rechtsgebiet lesen

31.12.2021

Informationen

OLG Celle
Urteil/Beschluss vom 06.10.2021
Aktenzeichen: 14 U 39/21

Quelle

amtliche Leitsätze

Fachlich verantwortlich

Prof. Roland Kesselring FA f. Bau- u. ArchitektenR

Seminare im Fokus

Unten finden Sie eine Auswahl von Fortbildungen zum Rechtsgebiet Bau- und Architektenrecht. 

Alle Onlineseminare zu Bau- und Architektenrecht finden Sie hier

ARBER-Info

Aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechung

FAQ

Fragen und Antworten