Prof. Roland Kesselring FA f. Bau- u. ArchitektenR
Mehrkosten aufgrund von Bauzeitverlängerungen sind konkret darzulegen. Schätzungen auf der Basis von Durchschnittswerten sind nicht ausreichend.
„Der tatsächliche Mehraufwand muss in der Weise dokumentiert werden, dass der Zeitaufwand für das überlange konkrete Bauvorhaben demjenigen im Normalfall gegenüberzustellen ist (Senat, Urteil vom 27. Februar 2003 – 14 U 31/01 –, Rn. 27; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. Dezember 1999 – 12 U 34/99, Rn. 56, juris)“. Und weiter heißt es in der Entscheidung: „… im Rahmen ihrer Darlegungs- und Beweislast muss die Klägerin ausführen, zu welchem konkreten Schaden die Bauzeitverzögerung geführt hat. Wenn dies im Rahmen der HOAI für die Klägerin nicht möglich ist, kann dies nicht zu Lasten der Beklagten gehen, indem mit fiktiven Werten gerechnet wird“. Diese Feststellungen sind zutreffend, sie verdeutlichen zudem das gerade bei Architekten- und Ingenieurleistungen gegebene „Dilemma“ der Leistungsbewertung: denn Honorare für Planungs- oder Überwachungsleistungen sind regelmäßig, wenn sie nicht ausnahmsweise als Zeithonorar vereinbart werden, aufwandsneutral, also als „Pauschalen“ zeit- und aufwandsunabhängig; das gilt insbesondere für alle nach der HOAI berechneten Honorare.
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