Zwar muss der Unternehmer auf Widersprüche in den ihm übergebenen Plänen hinweisen. Diese Hinweispflicht hat aber ihre Grenzen. So gehört es nicht zum Pflichtenkreis des Unternehmers, die Erkenntnisse des Architekten oder Sonderfachmannes (hier: Gründungsempfehlung und Wasserhaltung) auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, es sei denn, es liegt ein offenkundiger Fehler vor, der förmlich "ins Auge springt".
Hinweis für die Praxis:
Die Leistungspflicht des Unternehmers (hier: Tiefbauarbeiten) beinhaltet regelmäßig keine Verpflichtung, die ihm vom Bauherrn zur Bauausführung überlassenen Pläne ohne Anlass inhaltlich zu hinterfragen (hier: Ausführungsplanung und Statik):
„Der Beklagte zu 2. war auch nicht gehalten, sich das Bodengutachten der I. GmbH nebst Gründungsempfehlung zu besorgen. Vielmehr durfte er darauf vertrauen, dass die von dem Beklagten zu 1. beauftragten Fachplaner dem Gründungsgutachten Rechnung getragen haben. Das ausführende Unternehmen muss die vom Auftraggeber beigestellte Planung grundsätzlich nicht auf deren Richtigkeit hin überprüfen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem ausführenden Unternehmen bekannt ist oder ohne weiteres erkennbar ist, dass die Planung fehlerhaft sein könnte. Dies war vorliegend nicht der Fall.“ (OLG Braunschweig, S. 15)
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Prof. Roland Kesselring FA f. Bau- u. ArchitektenR
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