Prof. Roland Kesselring FA f. Bau- u. ArchitektenR

Architektenrecht - Bauhandwerkersicherungshypothek: für Architekten doch ohne Baubeginn möglich?

1. Der Anspruch eines Architekten auf Einräumung einer Sicherungshypothek für seinen Honoraranspruch (§§ 650e, 650q Abs. 1 BGB) setzt nicht voraus, dass auf dem Baugrundstück mit Bauarbeiten begonnen worden ist oder die Umsetzung der Planung dort zu einer Wertsteigerung geführt hat (Anschluss an KG, IBR 2021, 187; entgegen OLG Celle, IBR 2020, 181).

 

2. Ist die Leistung des Architekten mangelhaft, so reduziert sich die Sicherungshypothek um den Betrag des Vergütungsanteils, der auf die mangelhafte Leistung entfällt, nicht aber um die Kosten der Mangelbeseitigung. (amtliche Leitsätze)

Hinweis für die Praxis

Der hier wiedergegebene Leitsatz entspricht nicht ständiger oder höchstrichterlicher Rechtsprechung – im Gegenteil lässt das OLG eine Sicherungsmöglichkeit auch zu, obwohl mit der Baumaßnahme noch nicht begonnen wurde, eine Wertsteigerung auf dem Grundstück also noch nicht eingetreten ist. Die Begründung ist allerdings sehr lesenswert, die Berliner Richter befassen sich insbesondere mit den Motiven des Gesetzgebers aus der Bauvertragsrechtsreform zum 01.01.2018 – seitdem ist der Anspruch auch der Architekten/Ingenieure auf Einräumung einer Sicherungshypothek ja (erstmals) gesetzlich ausdrücklich normiert und an keine andere Voraussetzung als an die erfolgte Leistungserbringung geknüpft.

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04.04.2023

Informationen

KG
Urteil/Beschluss vom 14.02.2023
Aktenzeichen: 21 W 28/22

Quelle

amtliche Leitsätze

Fachlich verantwortlich

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