Eine optimale Ausnutzung einer Photovoltaikanlage ist mit Blick auf die Bebauung der Nachbargrundstücke lediglich eine Chance und steht von vorneherein unter dem Vorbehalt einer rechtmäßigen Bebauung des Nachbargrundstücks. (amtlicher Leitsatz)
Dem Nachbarn stehen nicht gegen jede Bebauung, die sich nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, Abwehrrechte zu (hier: zulässiger Neubau auf dem Nachbargrundstück und dadurch erfolgende, teilweise Verschattung der vorhandenen Photovoltaikanlage). Das gilt nur gegen solche, die zusätzlich das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verletzen.
„Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots unter dem vom Antragsteller vorgebrachten Aspekt der Verschattung durch das streitgegenständliche Vorhaben liegt nicht vor. Da keine Rechtsvorschriften oder (technischen) Richtlinien existieren, welche für den Fall einer Verschattung die Grenzen des Zumutbaren konkretisieren, sind mangels anderer Vorgaben die Umstände des Einzelfalls Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 -; vgl. auch VGH Bayern, Beschluss vom 5. September 2016 - 15 CS 16.1536 -). Zu berücksichtigen ist dabei, dass grundsätzlich kein Anspruch aus dem Bauplanungsrecht besteht, von jeder Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung und Besonnung verschont zu bleiben. In bebaute innerörtlichen Bereichen muss mit (begrenzten) Verschattungswirkungen ebenso gerechnet werden wie mit veränderten Möglichkeiten des Ausblicks oder der Einsichtnahme. Das Rücksichtnahmegebot gewährleistet keine bestimmte Dauer oder Qualität der Tagesbelichtung oder die unveränderte Beibehaltung einer einmal gegebenen Besonnung eines Grundstücks.“
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Prof. Roland Kesselring FA f. Bau- u. ArchitektenR
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