Prof. Roland Kesselring FA f. Bau- u. ArchitektenR

Bauprozessrecht - Berufungsverfahren (erstmalige) Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

Der Berufungsführer kann sich im Wiedereinsetzungsver-fahren nicht mit Erfolg auf sein Vertrauen in die Gewäh-rung einer (erstmaligen) Verlängerung der Berufungsbe-gründungsfrist berufen, wenn sein Prozessbevollmächtig-ter in dem (nicht auf die Einwilligung des Gegners gestütz-ten) Fristverlängerungsantrag keinen Grund für die Not-wendigkeit der Fristverlängerung angegeben hat. Vielmehr muss der Prozessbevollmächtigte des Berufungsführers in einem solchen Fall damit rechnen, dass der Vorsitzende des Berufungsgerichts in einem nicht mit erheblichen Ge-sichtspunkten begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist eine Verzögerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch deshalb ablehnen werde (im Anschluss an Se-natsbeschluss vom 07.10.1992 - VIII ZB 28/92, NJW 1993134 unter 2 a = IBRRS 1992, 0343; BGH, Be-schlüsse vom 18.07.2007 - IV ZR 132/06, Rz. 7, IBRRS 2007, 4242; vom 20.08.2019 - X ZB 13/18, NJW-RR 2019, 1392 Rn. 12 = IBR 2019, 650)).

 

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28.02.2022

Informationen

BGH
Urteil/Beschluss vom 16.11.2021
Aktenzeichen: VIII ZB 70/20

Quelle

amtliche Leitsätze

Fachlich verantwortlich

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