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Bau-Leistungsnachträge nach BGB und VOB/B: gleiche Durchsetzungsmöglichkeiten

1. Aus Sicht des Gesetzes sind die Regelungen in § 1 Abs. 3 und 4 bzw. § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B, wenn sie in einen nach dem 31. Dezember 2017 geschlossenen Bauvertrag einbezogen sind, vertragliche Ausgestaltungen von §§ 650b und 650c, sodass eine Streitigkeit um eine Mehrvergütung aus § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B zugleich eine Streitigkeit um §§ 650b oder 650c BGB im Sinne von § 650d BGB ist .

1. Aus Sicht des Gesetzes sind die Regelungen in § 1 Abs. 3 und 4 bzw. § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B, wenn sie in einen nach dem 31. Dezember 2017 geschlossenen Bauvertrag einbezogen sind, vertragliche Ausgestaltungen von §§ 650b und 650c, sodass eine Streitigkeit um eine Mehrvergütung aus § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B zugleich eine Streitigkeit um §§ 650b oder 650c BGB im Sinne von § 650d BGB ist .
 

Hinweis für die Praxis:

In gleichem Sinne haben zuvor bereits andere Gerichte entschieden (KG, Urteil vom 2. März 2021, 21 U 1098/20; Urteil vom 7. September 2021, 21 U 86/21; Urteil vom 2. November 2021, 27 U 120/21; OLG München, Urteil vom 12. März 2024, 9 U 3791/24; a.A. OLG Celle, Urteil vom 14. Mai 2025, 14 U 238/24) und zutreffend festgestellt, dass das Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. § 650d BGB auch dann Anwendung findet, wenn dem Vertragsverhältnis die VOB/B zugrunde liegt.

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23.03.2026

Informationen

Kammergericht
Urteil/Beschluss vom 13.02.2026
Aktenzeichen: 21 U 13/26

Fachlich verantwortlich

Prof. Roland Kesselring

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