Prof. Roland Kesselring FA f. Bau- u. ArchitektenR
1. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, in die Prü-fung der Preisbildung einzutreten, wenn der Abstand zwi-schen dem Angebot des bestplatzierten und dem Angebot des zweitplatzierten Bieters mehr als 20 % beträgt.
2. Eine Aufklärung ist nicht zufriedenstellend, wenn sie trotz pflichtgemäßer Anstrengung des öffentlichen Auf-traggebers keine gesicherte Tatsachengrundlage für die Feststellung bietet, das Angebot sei entweder angemes-sen oder der Bieter sei im Falle eines Unterkostenange-bots wettbewerbskonform in der Lage, den Vertrag ord-nungsgemäß durchzuführen. Die Aufklärung betrifft neben rechnerischen Unklarheiten auch alle preisrelevanten in-haltlichen Aspekte des Angebots.
3. Eine ordnungsgemäße Aufklärung nach erfolgter Vorla-ge der Unterlagen über die Preisermittlung erfordert zu-dem eine konkrete Auseinandersetzung mit den Angaben des Bieters im Sinne einer Überprüfung.
Die beiden vorbenannten Entscheidungen der Vergabe-kammer des Bundes betreffen allgemeingültige (vergabe-)rechtliche Grundsätze und sollten deshalb generell beach-tet werden, sobald es um Beschaffungsvorgänge des Öf-fentlichen Auftraggebers geht.
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