Bau- und Planerverträge: Vergütung nach freier Kündigung insgesamt mit USt – erste Umsetzung EuGH vom 28.11.2024, Rs. C-622/23

Die höchstrichterliche Rechtsprechung des (BGH, Urteil v. 22.11.2007 - VII ZR 83/05 - Rn. 16 zum VOB-Vertrag; BFH, Urteil v. 26.08.2021 -V R 13/19 Rn. 15 zum Architektenvertrag), wo-nach für den auf die nicht erbrachten Leistungen entfallenen Vergütungsanteil keine Um-satzsteuer anfällt, ist durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs inzwischen überholt (EuGH, Urteil v. 28.11.2024 - C-622/23 - Rn.18 f). Danach ist ein im Vorhinein festgelegter Betrag, den ein Leistungserbringer im Fall der vorzeitigen Beendigung eines Dienstleistungsvertrags mit einer bestimmten Laufzeit durch seinen Kunden oder aus einem diesem zurechnenden Grund bezieht und der dem Betrag entspricht, den der Leistungserbringer ohne die vorzeitige Beendigung während der Laufzeit erhalten hätte, als Gegenleistung für eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung anzusehen und unterliegt der Mehrwertsteuer, selbst wenn die Beendigung u.a. die Deaktivierung der vertragsgegenständlichen Dienste vor dem Ende der vereinbarten Laufzeit zur Folge hatte (EuGH, a.a.O.).. (nicht amtlicher Leitsatz)

Hinweis für die Praxis:

Ob im konkreten Fall zutreffend oder nicht: das KG setzt die hier gesondert kommentierte Entscheidung des EuGH vom 28.11.2024 unmittelbar in die Praxis um und spricht dem gekündigten Auftragnehmer Umsatzsteuer auch für den Vergütungsanteil zu, der auf die nicht mehr erbrachten Leistungen entfällt. Da es sich jedenfalls um einen „Altfall“ handelt (Vertragsschluss und Abrechnung vor Verkündung der o.g. Entscheidung des EuGH), sind Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes zusätzlich zu prüfen.

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02.06.2025

Informationen

KG
Urteil/Beschluss vom 13.05.2025
Aktenzeichen: 21 U 8/25

Fachlich verantwortlich

Prof. Roland Kesselring

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