1. Die EU-Verbraucherrechterichtlinie ist dahin auszulegen, dass es für die Einstufung eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer als „Fernabsatzvertrag“ im Sinne dieser Bestimmung ohne Bedeutung ist, ob der Verbraucher vor und bei Abschluss dieses Vertrags von einem anderen Unternehmer seiner Wahl unterstützt wird, der den Kontakt zwischen dem Verbraucher und dem erstgenannten Unternehmer angebahnt und auf wesentliche Teile des Inhalts des Vertrags Einfluss genommen hat (hier: „Unterstützung“ des Verbrauchers durch einen Architekten).
2. Auch eine Nachtragsvereinbarung zu einem bestehenden Vertrag kann den Widerrufsrechten für Verbraucher unterliegen. Das gilt beispielsweise dann, wenn die Nachtragsvereinbarung unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln getroffen wurde (also die in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind).
3. Ein Unternehmer kann im Einzelfall mit Erfolg geltend machen, dass der Verbraucher aufgrund seines eigenen Verhaltens das Widerrufsrecht missbräuchlich ausgeübt habe. Das gilt dann, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass zum einen die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nicht den mit der EU-Richtlinie verfolgten Zielen in Bezug auf die Information des Verbrauchers und die Sicherheit bei Geschäften mit einem Unternehmer entspricht und zum anderen der Verbraucher mit seinem Verhalten darauf abzielt, sich auf Kosten des Unternehmers missbräuchlich einen Vorteil zu verschaffen.
Hinweis für die Praxis:
Die hier mitgeteilte Entscheidung des EuGH beruht wiederum auf einer Vorlage eines deutschen Gerichts und ergänzt inhaltlich die Feststellungen aus dem grundlegenden EuGH-Urteil vom 17.05.2023 (C-97/22). In beiden Fällen ging es um Verträge über Bauleistungen (hier: Gerüst-erstellung und Vorhaltung, im Fall 2023 Leistungen der Elektroinstallation), die zunächst wirksam mit einem Verbraucher als Bau-Auftraggeber abgeschlossen, später von ihm in der verlängerten Widerrufsfrist des § 356 Abs. 3 S. 2 BGB (12 Monate + 14 Tage) und jeweils erst nach Leistungserbringung widerrufen wurden.
Hier (Vorlagebeschluss des KG aus 2024) lag die Besonderheit des Sachverhalts darin, dass der Verbraucher als Bauherr einen Architekten mit Planungs- und Vergabeleistungen für das streitgegenständliche Bauvorhaben beauftragt hatte, so dass sich auch Fragen einer etwaigen Wissenszurechnung stellten. Diese hat der EuGH sehr deutlich verneint: „der Begriff „Verbraucher“ … ist unabhängig von den konkreten Kenntnissen, die die betreffende Person haben mag, oder den Informationen, über die sie tatsächlich verfügt“. M.a.W.: die Schutzbedürftigkeit knüpft ausschließlich an die objektiv zu klärende Frage an, zu welchem Zweck die handelnde Person konkret tätig wird – und nicht daran, ob sie besondere Kenntnisse oder Erfahrungen etwa in Rechtsangelegenheiten hat. So ist auch unser nationales Recht ausgestaltet (vgl. § 13 BGB), so dass eigene oder sonst zurechenbare fremde Kenntnisse hier keine Rolle spielen.
Im Ergebnis bedeutet dies also, dass bei privaten Bauvorhaben (Verbraucher als Bauherr und Auftraggeber von Bauleistungen) Widerrufsrechte grundsätzlich dann in Betracht kommen, wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers zustande kommt, etwa im Zuge einer Besprechung von Leistungen und Angebotspreisen auf der Baustelle/am Objekt. Wird dann der Verbraucher nicht in der gehörigen Form (§ 356 Abs. 3 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 EGBGB i.V.m. Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB) auf seine Widerrufsrechte hingewiesen, erlöschen diese nicht 14 Tage nach Vertragsschluss, sondern eben erst 12 Monate + 14 Tage nach Vertragsschluss, selbst wenn die Leistungen bereits anteilig oder vollständig erbracht wurden – und selbst, wenn der Verbraucher-Bauherr dabei von seinem Architekten unterstützt und beraten wird.
Ähnliches dürfte – aus der Sicht des Auftragnehmers, etwa eines Dachdeckers oder Installateurs – gelten, wenn der mit einer WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft) zu schließende Vertrag etwa vor Ort oder in den Büroräumen des WEG-Verwalters und in dessen Beisein abgeschlossen wird, also nicht in den Geschäftsräumen des Bauunternehmers oder Handwerksbetriebes. Denn seit BGH, 25. März 2015 - VIII ZR 243/13, ist jede Wohnungseigentümergemeinschaft „dann einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzustellen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient“.
Andere Fallvariante und Einschränkung insoweit: wenn der Vertragsschluss nicht durch Abgabe der Willenserklärungen außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers erfolgt, sondern etwa durch wechselseitigen Mailverkehr etc., liegt nicht unbedingt ein Fernabsatzgeschäft i.S.d. § 312c BGB vor, für das ebenfalls die Widerrufsrechte greifen würden. Dazu der EuGH 2026: „Insoweit heißt es im 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/83, dass der Begriff eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems von einem Dritten angebotene Fernabsatz- oder Dienstleistungssysteme erfassen sollte, die von Unternehmern verwendet werden, wie etwa eine Online-Plattform, jedoch nicht Fälle, in denen Webseiten lediglich Informationen über den Unternehmer, seine Waren und/oder Dienstleistungen und seine Kontaktdaten anbieten“. Oder anders ausgedrückt (und so wohl auch hier): schickt der vom privaten Bauherrn (Verbraucher) mit Planungs- und Vergabeleistungen beauftragte Architekt ein Leistungsverzeichnis an einzelne Firmen mit der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots – und verwendet er zur Übermittlung des LV den Postweg oder die dienstliche Mail des Bauunternehmens/Handwerksbetriebes -, liegt darin kein Fernabsatzgeschäft und aus diesem (!) Grunde, nicht wegen der Beteiligung des Artchitekten als Berufsträger, entfallen die Widerrufsrechte des privaten Bauherrn. Wird der Vertrag später online abgeschlossen, verbleibt es bei diesem Ergebnis; wird der Vertrag später bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien etwa auf der Baustelle, jedenfalls aber außerhalb der Geschäftsräume des Bauunternehmers geschlossen, kann dadurch das Widerrufsrecht gem. § 312b BGB ausgelöst werden.
Auftragnehmer (auch) von Bauleistungen wie von Planungsleistungen sollten also weiterhin sensibilisiert werden. Anderenfalls droht bei Nichtbeachtung der Aufklärungsbestimmungen und Widerruf nach Leistungserbringung innerhalb der verlängerten Widerrufsfrist ein „Totalausfall“ (EuGH, Urteil vom 17.05.2023 (C-97/22)).
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Prof. Roland Kesselring FA f. Bau- u. ArchitektenR
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