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Verbraucherbauvertrag – Anwendungsbereich der §§ 650i ff. BGB

Es liegt kein Verbraucherbauvertrag und damit auch keine Formunwirksamkeit gem. § 650i Abs. 2 BGB vor, wenn die Parteien beim Bau eines Wohnanbaus von Anfang an die Elektro-, Heizungs- und Sanitärinstallation von der Leistungsverpflichtung des Bauunternehmers ausgenommen haben. Sind nämlich die nicht auszuführenden Arbeiten so bedeutsam, dass ohne ihre Beauftragung nicht mehr eine Herstellungsverpflichtung für das Gebäude angenommen werden kann, sind die Voraussetzungen von § 650i Abs. 1 BGB nicht erfüllt. Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob bereits die Herausnahme eines der Gewerke dazu führt, dass keine Verpflichtung zur Herstellung eines neuen Gebäudes im Sinne von § 650i BGB besteht. Jedenfalls bei Herausnahme aller drei Gewerke ist dies der Fall, denn ein Gebäude ohne Sanitär-, Heizungs- und Elektroinstallation ist nicht bewohnbar.*)

 

3. Ein Verbraucherbauvertrag, für dessen Vorliegen der Kläger darlegungs- und beweisbelastet ist, liegt auch dann nicht vor, wenn bei Vertragsschluss lediglich ein (oder wenige) Gewerke vereinbart werden und im Laufe des Vertrags weitere dazu kommen, ggfs. bis hin zu einem Gesamtbauwerk. Auch bei einer solchen sukzessiven Beauftragung liegen die Voraussetzungen für einen Verbraucherbauvertrag nicht vor.

 

(amtliche Leitsätze)

Hinweis für die Praxis:

Das OLG Schleswig hat hier klar abgegrenzt und erfreulich deutlich herausgearbeitet, dass ein Verbraucherbauvertrag mit den vom Gesetzgeber vorgesehenen Sonderregelungen nur dann vorliegt, wenn ein Gebäude aus einer Hand vollständig im Sinne einer funktionalen Einheiterrichtet wird – und dies auch von Anfang an von beiden Vertragsparteien so gewollt ist. Das ergibt sich übrigens nicht nur aus dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen zur Formulierung des § 650i Abs. 1 BGB, sondern auch aus der Bezugnahme auf die Verpflichtung des „Komplettbau-“Auftragnehmers, über alle Gewerke des Neubaus eine vollständige Baubeschreibung vorzulegen; deren Inhalte lassen sich Art. 249 EGBGB entnehmen, sämtliche notwendigen Installationstechniken finden dort ebenfalls Erwähnung.
 

Die Beauftragung von Einzelleistungen durch einen Verbraucher zur Errichtung eines neuen Gebäudes ist etwas ganz anderes: ein „normaler“ Bauvertrag, abzuwickeln über die §§ 650a ff. BGB und ggfls. unter Beachtung der allgemeinen Widerrufsrechte des § 355 BGB. 

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27.01.2026

Informationen

OLG Schleswig
Urteil/Beschluss vom 17.12.2025
Aktenzeichen: 12 U 35/25

Fachlich verantwortlich

Prof. Roland Kesselring

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