Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR

Anforderungen an die Unterschrift bei einem eigenhändigen Testament

Ein handschriftlich errichtetes Testament ist unwirksam, wenn die „Unterschrift“ die Verfügung nicht räumlich abschließt, sondern sich in der Mitte des Testaments befindet und die Person des Erben erst darunter genannt wird.

Anmerkung für die Praxis:

Die für ein eigenhändiges Testament zwingend erforderliche Unterschrift muss grundsätzlich am Schluss des Textes stehen. Sie soll die Identifikation des Erblassers ermöglichen, sein Bekenntnis zum Inhalt des Schriftstücks verdeutlichen und den Abschluss der Verfügung kennzeichnen (BayObLGZ 2003, 352; OLG Hamm, FamRZ 1986, 728; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2247 Rn. 10). Da die Unterschrift nur den Mindestinhalt eines Testaments abschließen muss, ist es unschädlich, wenn nach ihr noch Zusätze angebracht werden, die den Testamentsinhalt nicht berühren, wie beispielsweise die Angabe von Ort und Datum (Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2247 Rn. 11). Eine bloße „Oberschrift“ genügt dagegen ebensowenig wie eine Selbstbenennung des Erblassers („Ich, Josef Maier, ...“) im Eingangstext des Testaments (BayObLGZ 2004, 215; OLG Hamm, FamRZ 2002, 642; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2247 Rn. 11).

Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen, die sich auf demselben Blatt befinden, aber von der Unterschrift räumlich gesehen nicht mehr gedeckt sind, müssen grundsätzlich gesondert unterschrieben sein. Eine Ausnahme hiervon kommt dann in Betracht, wenn solche Zusätze zwar unter die Unterschrift gesetzt werden, der Bezug zu dem darüber stehenden Testamentstext aber so eng ist, dass dieser ohne die Ergänzung lückenhaft, unvollständig oder nicht durchführbar wäre und der wirkliche Wille des Erblassers nur aus beiden Erklärungen ersichtlich wird (BGH, NJW 1974, 1083; BayObLGZ 2003, 352; OLG München, NJW-RR 2011, 156; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2247 Rn. 14).

Die für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen eines Testaments entwickelten Grundsätze sind jedoch nicht anwendbar, wenn die Änderung oder Ergänzung ihrem Wesen und Inhalt nach den Charakter und die Bedeutung einer eigenständigen letztwilligen Verfügung hat, weil hierfür im Interesse der Rechtssicherheit eine besondere Unterschrift erforderlich ist (BayObLG, NJW 1975, 314; FamRZ 1984, 1170; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2247 Rn. 15). Dass sich der Testierwille des Erblassers zweifelsfrei auch auf den nicht unterschriebenen Zusatz erstreckt, reicht allein nicht aus.

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05.02.2024

Informationen

OLG München
Urteil/Beschluss vom 25.08.2023
Aktenzeichen: 33 Wx 119/23

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