Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR

In-Sich-Geschäfte des Testamentsvollstreckers

Eine Befreiung des Testamentsvollstreckers vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) muss nicht zwingend ausdrücklich in der letztwilligen Verfügung angeordnet werden.

In der Ernennung eines Miterben zum Testamentsvollstrecker liegt in der Regel die Gestattung derjenigen In-Sich-Geschäfte, die im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses liegen; an die Ordnungsmäßigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen.

Anmerkung für die Praxis:

Wird ein Miterbe zum Testamentsvollstrecker ernannt, liegt in der Ernennung durch den Erblasser ein besonderer Vertrauensbeweis, der grundsätzlich die Annahme rechtfertigt, der Erblasser habe trotz des bestehenden Interessenwiderstreits dem Ernannten auch den Abschluss von solchen Rechtsgeschäften mit sich selbst gestattet, die im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses liegen (BGHZ 30, 67 = NJW 1959, 1430; Staudinger/Dutta, BGB, § 2205 Rn. 111; MüKo/Zimmermann, BGB, § 2205 Rn. 89; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2205 Rn. 25). Gegen das Gebot der Ordnungsmäßigkeit verstößt insbes. ein Eigenerwerb von Nachlassgegenständen weit unter Wert, falls nicht ein dahingehendes Vorausvermächtnis vorliegt (BGHZ 30, 67 = NJW 1959, 1430). Vom Verbot des Selbstkontrahierens ausgenommen sind dagegen solche Rechtsgeschäfte, die der Testamentsvollstrecker lediglich in Erfüllung einer Verbindlichkeit vornimmt. Hierzu gehört die Übertragung eines Grundstücks an sich selbst, wenn ein entsprechendes Vermächtnis, eine Teilungsanordnung oder eine Auflage zu seinen Gunsten besteht (OLG Düsseldorf, NJW 2014, 322) sowie die Erfüllung des eigenen Vergütungsanspruchs durch Entnahme aus dem Nachlass

(BGH, WM 1973, 360).

 

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04.04.2023

Informationen

OLG Köln
Urteil/Beschluss vom 05.10.2022
Aktenzeichen: 2 Wx 195/22

Fachlich verantwortlich

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