Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X
§§ 1591 f. BGB
Allein der Umstand, dass eine ausländische Entscheidung im Fall einer Leihmutterschaft die rechtliche Elternschaft zu dem Kind den Wunscheltern zuweist, obwohl keiner der Wunschelternteile mit dem Kind genetisch verwandt ist, steht ihrer Anerkennung nicht entgegen.
Ob die Entscheidung gegen den ordre public verstößt, bedarf unter diesen Voraussetzungen einer auf den Einzelfall bezogenen intensiven Kindeswohlprüfung.
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