Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X sowie Dozent an der Berufsakademie Emsland

Versorgungsausgleich - Einheitliches Anrecht trotz Wechsel des Versorgungsträgers?

§ 3 VersAusglG


Wird ein nicht durch das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz geschütztes Altersvorsorgekapital nach Kündigung des Vertrages während der Ehezeit auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen, handelt es sich versorgungsausgleichsrechtlich regelmäßig nicht um ein einheitliches Anrecht, das nur hinsichtlich des ehezeitlich gebildeten Kapitals auszugleichen wäre (Abgrenzung zu Senatsbeschluss v. 8.8.2018 - XII ZB 25/18 -, FamRZ 2018, 1744).

 

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06.12.2024

Informationen

BGH
Urteil/Beschluss vom 19.06.2024
Aktenzeichen: Beschl. – XII ZB 456/23

Fachlich verantwortlich

Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X sowie Dozent an der Berufsakademie Emsland

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