Aktuelle Rechtsprechung zum Umwandlungsrecht - Schlussbilanz bei nicht bilanzierungspflichtigen Rechtsträgern

Nach §§ 17 Abs. 2 Satz 1, 125 UmwG ist der Anmeldung

einer Verschmelzung bzw. Spaltung beim übertragenden Rechtsträger eine Schlussbilanz beizufügen.

Dabei ist streitig, ob die Vorschrift auch dann anzuwenden ist, wenn der übertragende Rechtsträger gar nicht bilanzierungspflichtig ist. Diskutiert wird dies vor allem bei der Umwandlung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine, die regelmäßig nicht bilanzierungspflichtig sind. [29].

Eine verbreitete Ansicht geht insoweit davon aus, dass bei einem Verein, der nicht bereits aufgrund anderer Normen bilanzierungspflichtig ist, freiwillig bilanziert oder wegen § 24 UmwG eine Bilanz erstellen muss, die Einreichung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung als Anlage zur Registeranmeldung ausreicht. [30]

 

Nach anderer Ansicht, die mit Gesetzeswortlaut, -zweck und -systematik argumentiert, ist auch beim Verein die Vorlage einer Schlussbilanz zwingend erforderlich. Demnach begründet § 17 Abs. 2 UmwG eine spezielle, ereignisbezogene Bilanzierungspflicht, die unabhängig von einer generellen Bilanzierungspflicht nach kaufmännischen Regeln besteht. [31] Nunmehr liegt – soweit ersichtlich erstmals – mit der Entscheidung des OLG Köln vom 10.2.2020 eine erste obergerichtliche Äußerung zu dieser Frage vor. 32]Dort wird eine teleologische Reduktion der Vorschrift abgelehnt. Der Zweck der Schlussbilanz liege nämlich darin, den Gläubigern des übertragenden Rechtsträgers einen Wertnachweis und eine Beurteilungsgrundlage für ihre Ansprüche nach § 22 UmwG zu liefern. Dies könne nicht zur Disposition der beteiligten Rechtsträger stehen. 33]

 

[29] Besteht ausnahmsweise eine Bilanzierungspflicht, insbes. weil der Verein einen vollkaufmännischen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, ergeben sich hinsichtlich der Bilanz keine Besonderheiten.

[30] Siehe ua Hager RNotZ 2011, 565, 582; Lutter/Hennrichs §°99 Rn. 42; Semler/Stengel/Leonard/Katschinski §°99 Rn. 115.

[31] So insbes. Widmann/Mayer/Vossius §°99 Rn. 15 ff.; Neumayer/Schulz DStR 1996, 872, 875.

[32] OLG Köln v. 10.2.2020, 2 Wx 28/20, ZIP 2020, 1072.

[33] So auch bereits Widmann/Mayer/Vossius §°99 UmwG Rn. 118 ff.

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04.05.2023

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