Dr. Simon Weiler Notar
Das gesamte Vermögen eines Einzelkaufmanns sollte durch Ausgliederung zur Aufnahme auf eine GmbH & Co. KG übertragen werden. X, der Inhaber der übertragenden Einzelfirma, war zugleich alleiniger Inhaber und alleiniger Geschäftsführer der Komplementärin der Übernehmerin und deren einziger Kommanditist. In einer nach § 36 BeurkG als Tatsachenprotokoll beurkundeten Gesellschafterversammlung stimmte die KG dem Ausgliederungsvertrag zu, X verzichtete auf einen Ausgliederungsbericht. Das Handelsregister beanstandete die Verzichtserklärung als nicht formwirksam und verlangte die Vorlage eines Ausgliederungsberichts.
Das OLG Rostock[1]stellte zunächst fest, dass die Beurkundung als Niederschrift über Tatsachenwahrnehmungen nach § 36 BeurkG nicht die für die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen erforderliche Form der verlesenen Niederschrift nach §§ 8 ff. BeurkG wahrt.[2] Ein Ausgliederungsbericht sei jedoch in entsprechender Anwendung des § 41 UmwG nicht erforderlich. Sind alle Kommanditisten zugleich Geschäftsführer der Komplementärin, so besteht ebenso wenig ein Grund, einen Bericht zu verlangen, wie bei einer Personenhandelsgesellschaft mit nur geschäftsführungsbefugten Gesellschaftern.
[1] OLG Rostock v. 10.2.2021, 1 W 37/20, ZIP 2021, 526 = DB 2021, 559.
[2] Dazu Widmann/Mayer/Mayer §°8 UmwG Rn. 52.
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