Beschlüsse über die Geschäftsführerbestellung mittels elektronischer Unterschriften - Elektronische Unterzeichnung

In letzter Zeit vermehren sich Anfragen, inwieweit Gesellschafterbeschlüsse und sonstige Erklärungen in elektronischer Form, etwa mittels des Anbieters Docusign unterzeichnet werden können. Hierzu ist zunächst zu unterscheiden, welche Art von elektronischer Unterzeichnung vorliegt.

Nach den Angaben auf der Website bietet bspw. DocuSign die drei von der EU-Verordnung Nr. 910/2014 (eIDAS-VO) vorgesehenen Arten elektronischer Signaturen an (vgl. Art. 3 Nr. 10-12 eIDAS-VO), nämlich sowohl die einfache (zertifikatsfreie) elektronische Signatur als auch die fortgeschrittene elektronische Signatur (AES) und die qualifizierte elektronische Signatur (QES).

 

Bei einer zertifikatsfreien elektronischen Signatur handelt es sich rechtlich um eine sog. einfache elektronische Signatur gemäß Art. 25 Abs. 1 eIDAS-VO, welche definitorisch lediglich eine beliebige elektronische Verbindung von Daten mit Namenswiedergabe voraussetzt.[1] Zwar hält diese Art der Signatur keinem rechtlichen Schriftformerfordernis stand, genügt jedoch zur Wahrung der Textform.[2] Sie bietet allerdings keine Gewähr für die Authentizität der mit ihr verbundenen Datei.

 

Eine fortgeschrittene elektronische Signatur (AES) erfüllt die Anforderungen nach Art. 26 eIDAS-VO, dh sie ist insbesondere eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet und ermöglicht dessen Identifizierung.

 

Bei einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) garantiert zusätzlich der Vertrauensdienstanbieter (zB DocuSign) als „ein unbeteiligter, vertrauenswürdiger Dritter, dass ein bestimmter Signaturschlüssel bzw. eine bestimmte Chipkarte ausschließlich einer bestimmten natürlichen Person zugeordnet ist und nur von dieser verwendet werden kann“.[3] Sie hat nach Art. 25 Abs. 2 eIDAS-VO die Rechtswirkungen einer handschriftlichen Unterschrift, dh sie ist im deutschen Recht dazu in der Lage, die Anforderungen an die elektronische Form nach § 126a BGB zu erfüllen und damit – vorbehaltlich abweichender Regelung im Einzelfall – die eigenhändige Unterschrift zu ersetzen. Eine mit einer QES versehene (Text-)Datei, bei welcher der Erklärende iSv § 126a BGB seinen Namen hinzugefügt hat, erfüllt damit grundsätzlich die Anforderungen an die Schriftform, § 126 Abs. 3 BGB.[4]

 

 

 

[1] MüKoBGB/Eisele § 126b Rn. 8

[2] MüKoBGB/Eisele § 126b Rn. 10.

[3] Vgl. BeckOKBGB/Wendtland § 126a Rn. 2. Zum Ganzen ausf. DNotI-Gutachten Nr. 184282/184292, n.v.

[4] Näher DNotI-Gutachten Nr. 184282/184292, n.v.

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13.07.2023

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Dr. Simon Weiler Notar

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